QS-Verfahren Psychotherapie: Fristen, Sanktionen und was bei Nicht-Teilnahme passiert
Fristen, Sanktionen und Konsequenzen im QS-Verfahren ambulante Psychotherapie. Was passiert bei verspaeteter Dokumentation? Droht eine Honorarkuerzung? Alle Fakten zur Pflicht nach Paragraph 135a SGB V.
Die haeufigste Frage, die Therapeut:innen zum QS-Verfahren ambulante Psychotherapie stellen, lautet nicht „Was muss ich dokumentieren?" — sondern: „Was passiert, wenn ich es nicht tue?" Die Unsicherheit ist gross. In Fachforen kursieren Geruechte ueber Honorarkuerzungen, Zulassungsentzug und Regresse. Dieser Artikel ordnet die Fakten ein: Welche Fristen gelten, was bei Nicht-Teilnahme tatsaechlich passiert und wie die Sanktionsstufen funktionieren.
Die Fristen im Detail: Wann muessen Sie dokumentieren?
Das QS-Verfahren ambulante Psychotherapie arbeitet quartalsweise. Der entscheidende Zeitpunkt ist nicht der Therapieabschluss selbst, sondern die Abrechnung der GOP-Zusatzziffer — also 88130 (Therapieende ohne Rezidivprophylaxe) oder 88131 (mit Rezidivprophylaxe). Sobald Sie diese Ziffer abrechnen, beginnt die Dokumentationspflicht.
Die Uebermittlung der Daten erfolgt im Rahmen der quartalsweisen Abrechnung an die KV. Das bedeutet: Ihre QS-Dokumentation wird zusammen mit Ihrer regulaeren Quartalsabrechnung uebermittelt. Die konkreten Abrechnungsfristen setzen die KVen — in der Regel liegt der Stichtag zwischen dem 10. und 15. des Folgemonats nach Quartalsende.
APSY-Dokumentation: Ihre Pflicht als Therapeut:in
Der APSY-Bogen (104 Datenfelder) muss von Ihnen ausgefuellt werden. Wenn Sie die Daten nicht im selben Quartal uebermitteln, in dem Sie die Therapieendziffer abgerechnet haben, beginnt eine Nachlieferungsfrist von sechs Wochen nach Ablauf des Erfassungszeitraums. Bei Therapien, die vor dem 01.09.2024 begonnen wurden, gelten verkuerzte Dokumentationsanforderungen.
PAPSY-Daten: Die Patientenbefragung
Fuer den PAPSY-Bogen (28 Datenfelder, vom Patienten ausgefuellt) gilt eine grosszuegigere Frist: drei Monate nach Therapieende. Das hat einen praktischen Grund — Patienten muessen den Bogen nach der letzten Sitzung ausfuellen und zuruecksenden. Nicht immer geschieht das zeitnah. Die laengere Frist traegt dem Rechnung.
Teilnahmepflicht: Paragraph 135a SGB V laesst keinen Spielraum
Ein weit verbreitetes Missverstaendnis: Die Teilnahme am QS-Verfahren sei optional. Das ist sie nicht. Paragraph 135a Absatz 2 SGB V verpflichtet alle Vertragsaerzte und -psychotherapeuten zur Teilnahme an einrichtungsuebergreifenden Massnahmen der Qualitaetssicherung, die der G-BA beschlossen hat. Das QS-Verfahren ambulante Psychotherapie ist eine solche Massnahme.
Das bedeutet konkret: Wenn Sie als Vertragspsychotherapeut:in in einem KV-Bereich praktizieren, der am Verfahren teilnimmt (aktuell NRW), sind Sie automatisch zur Dokumentation und Uebermittlung verpflichtet. Eine individuelle Abmeldung ist nicht vorgesehen. Auch ein Widerspruch gegen die Datenerhebung an sich ist nicht moeglich — die Rechtsgrundlage ergibt sich direkt aus dem SGB V.
Das Sanktionsstufenmodell: Wie eskaliert wird
Die QS-Richtlinie des G-BA sieht ein abgestuftes Vorgehen vor, das sich an anderen QS-Verfahren orientiert (z.B. QSKH-RL). Es gibt zwei Stufen:
Stufe 1 — Stellungnahmeverfahren: Die KV kontaktiert Sie schriftlich, wenn Ihre Dokumentation auffaellig ist — etwa bei fehlender Uebermittlung, unvollstaendigen Boegen oder statistisch auffaelligen Ergebnissen. Sie haben dann die Moeglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. In den meisten Faellen laesst sich die Angelegenheit auf dieser Stufe klaeren.
Stufe 2 — Massnahmen: Wenn auf Stufe 1 keine zufriedenstellende Klaerung erfolgt, koennen weitergehende Massnahmen eingeleitet werden. Diese reichen theoretisch von verpflichtenden Beratungsgespraechen bis hin zu Honorarkuerzungen.
Stellungnahmeverfahren ab 2027: Was bedeutet das?
Ab dem dritten Erprobungsjahr (voraussichtlich 2027) kann die KV ein Stellungnahmeverfahren einleiten, wenn Ihre Daten auffaellig sind. „Auffaellig" bedeutet nicht automatisch „schlecht" — es kann auch bedeuten, dass Daten fehlen, Boegen unvollstaendig sind oder Ihre Ergebnisse statistisch deutlich vom Durchschnitt abweichen.
Im Stellungnahmeverfahren erhalten Sie die Moeglichkeit, Ihre Ergebnisse zu erklaeren. Behandeln Sie beispielsweise ueberdurchschnittlich viele komplex traumatisierte Patient:innen, kann das eine Abweichung im Therapieergebnis vollstaendig erklaeren. Die Qualitaetssicherungskommission prueft Ihre Stellungnahme und entscheidet dann ueber das weitere Vorgehen.
Honorarkuerzung: Was ist dran an den Geruechten?
In Therapeuten-Foren und auf Verbandstreffen wird haeufig ueber drohende Honorarkuerzungen diskutiert. Die Fakten: Waehrend der sechsjaehrigen Erprobungsphase (2025 bis 2030) sind Honorarkuerzungen als Sanktionsmassnahme nicht vorgesehen. Die Erprobung dient der Evaluation des Verfahrens selbst — nicht der Bestrafung einzelner Therapeut:innen.
Ob nach der Erprobungsphase Honorarkuerzungen als Stufe-2-Massnahme eingefuehrt werden, haengt von der Evaluation ab. Der G-BA wird auf Basis der Erprobungsergebnisse entscheiden, ob und wie das Verfahren in den Regelbetrieb ueberfuehrt wird. Aktuell gibt es dafuer keinen konkreten Beschluss.
Das bedeutet: Wer heute korrekt dokumentiert und uebermittelt, muss sich um Honorarkuerzungen keine Sorgen machen. Und selbst wer in der Erprobungsphase eine Frist versaeumt, wird zunaechst nur auf Stufe 1 angesprochen — mit der Moeglichkeit zur Nachlieferung und Stellungnahme.
Kritik am Verfahren: BPtK, Verbaende und „buerokratisches Monster"
Die Kritik am QS-Verfahren ist breit und wird von verschiedenen Seiten formuliert. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat wiederholt darauf hingewiesen, dass das Verfahren in seiner aktuellen Form die Buerokratielast fuer Therapeut:innen erheblich erhoet — bei unklarem Nutzen fuer die tatsaechliche Behandlungsqualitaet. Die 104 Datenfelder des APSY-Bogens werden als unangemessen umfangreich kritisiert.
Das KVH Journal (Hamburger KV-Mitgliederzeitung) bezeichnete das Verfahren als „buerokratisches Monster". Auch wenn Hamburg aktuell nicht an der Erprobung teilnimmt, spiegelt die Formulierung eine verbreitete Haltung wider.
Auf der anderen Seite argumentieren Befuerworter, dass eine systematische Qualitaetssicherung laengst ueberfaellig ist. Psychotherapie war bislang das einzige Fachgebiet in der vertragsaerztlichen Versorgung ohne ein eigenes QS-Verfahren. Die Frage ist nicht, ob Qualitaetssicherung notwendig ist, sondern ob dieses konkrete Verfahren der richtige Weg ist.
Was tun, wenn Sie die Frist verpasst haben?
Keine Panik. In der Erprobungsphase ist eine verspaetete Nachlieferung kein Drama. Gehen Sie wie folgt vor:
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Pruefen Sie den Status in Ihrer PVS-Software. Viele Praxisverwaltungssysteme zeigen an, welche Boegen noch nicht uebermittelt wurden. Falls Sie unsicher sind, welche Pflichten auf Sie zutreffen, koennen Sie unseren QS-Pflicht-Check nutzen.
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Kontaktieren Sie Ihre KV. Fragen Sie nach der konkreten Nachlieferungsfrist fuer Ihr Quartal. Die Mitarbeiter:innen in den QS-Abteilungen der KV Nordrhein und KV Westfalen-Lippe sind mit der Erprobungsphase vertraut und koennen Ihnen den genauen Ablauf erklaeren.
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Dokumentieren Sie nach und uebermitteln Sie. In der Regel koennen versaeumte Boegen im Folgequartal nachgeliefert werden. Halten Sie den Vorgang schriftlich fest, falls spaeter Rueckfragen kommen.
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Nehmen Sie das Thema fuer die Zukunft ernst. Richten Sie sich eine Erinnerung im Kalender ein — idealerweise zwei Wochen vor Quartalsende. So vermeiden Sie, dass sich versaeumte Dokumentationen ansammeln.
Fuer eine detailliertere Anleitung zur APSY- und PAPSY-Dokumentation lesen Sie unseren Beitrag zur praktischen Umsetzung des QS-Verfahrens. Und wenn Sie sich fragen, wie das Verfahren grundsaetzlich funktioniert, empfehlen wir den Ueberblick ueber das QS-Verfahren ambulante Psychotherapie.
Ist die Teilnahme am QS-Verfahren Psychotherapie wirklich Pflicht?
Ja. Paragraph 135a Absatz 2 SGB V verpflichtet alle Vertragspsychotherapeut:innen in den betroffenen KV-Bereichen zur Teilnahme. Eine individuelle Abmeldung oder ein Widerspruch ist nicht moeglich. Aktuell betrifft das alle PP und AeP in NRW (KV Nordrhein und KV Westfalen-Lippe).
Droht mir eine Honorarkuerzung, wenn ich nicht am QS-Verfahren teilnehme?
Waehrend der sechsjaehrigen Erprobungsphase (2025 bis 2030) sind Honorarkuerzungen als Sanktionsmassnahme nicht vorgesehen. Im ersten Erfassungszeitraum (2025 bis 2026) gibt es nicht einmal Stufe-1-Massnahmen (Stellungnahmeverfahren). Ob Honorarkuerzungen nach der Erprobungsphase eingefuehrt werden, haengt von der Evaluation des G-BA ab.
Was ist der Unterschied zwischen Stufe-1- und Stufe-2-Massnahmen?
Stufe 1 ist das Stellungnahmeverfahren: Die KV kontaktiert Sie bei auffaelligen Daten und Sie koennen Ihre Situation erklaeren. Stufe 2 umfasst weitergehende Massnahmen wie verpflichtende Beratungsgespraeche oder — theoretisch — Honorarkuerzungen. Stufe-2-Massnahmen sind in der Erprobungsphase nicht vorgesehen.
Was passiert, wenn ich die Dokumentationsfrist verpasst habe?
In der Erprobungsphase gibt es Nachlieferungsfristen: 6 Wochen fuer den APSY-Bogen, 3 Monate fuer den PAPSY-Bogen. Kontaktieren Sie Ihre KV und liefern Sie die Dokumentation nach. Sanktionen sind im ersten Erfassungszeitraum nicht vorgesehen.
Betrifft das QS-Verfahren auch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen?
Nein. Das aktuelle QS-Verfahren ambulante Psychotherapie (QS AmbPT) betrifft ausschliesslich Einzeltherapie mit erwachsenen Patient:innen. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen (KJP) sowie reine Gruppentherapie sind von der Erprobung ausgenommen.